3. 3.1 Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst zum Schluss, dass mit Blick auf eine Traueranzeige auf dem Trauerportal G.________ vom 6. März 2020 davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte verstorben sei.