Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist einzig die Überprüfung der Nichtanhandnahme vom 31. März 2023, mit welcher die von der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2023 erhobene Strafanzeige gegen den Beschuldigten behandelt wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu anderen Sachverhalten oder Personen äussert (zum Bsp. zum «Fall D.________», zum Haus in E.________ (Ort) oder zu Baron F.________), ist darauf nicht einzutreten. Der prozessuale Antrag, dieses Verfahren mit den Verfahren BK 23 108 und BK 23 138 zu vereinigen, wird abgewiesen. Das Verfahren BK 23 108 ist bereits abgeschlossen.