Da sich die Beschwerde indes ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist (und zudem die Inhalte der Eingaben der Beschwerdeführerin kaum nachvollziehbar sind), verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer darauf, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Darlegung ihrer Beschwerdelegitimation einzuräumen. Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist einzig die Überprüfung der Nichtanhandnahme vom 31. März 2023, mit welcher die von der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2023 erhobene Strafanzeige gegen den Beschuldigten behandelt wurde.