Sie wurden vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Schweizerischen Post übergeben. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. betreffend die Nichtanhandnahme auch Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer vermag nicht zu erkennen, welche Straftatbestände vorliegend überhaupt Gegenstand eines Strafverfahrens bilden könnten. Mangels Offensichtlichkeit wäre die Beschwerdeführerin zur Darlegung ihrer Beschwerdelegitimation verpflichtet.