Gleichentags sowie am 8. und 11. April 2023 liess sie der Beschwerdekammer weitere Eingaben zukommen. Sinngemäss geht daraus hervor, dass sie die Eröffnung eines Strafverfahrens beantragt. Zudem stellte sie den Antrag, das vorliegende Verfahren mit den Verfahren BK 23 108 und BK 23 138 zu vereinigen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.