1. Mit Verfügung vom 31. März 2023 (BM 23 11063) nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen «unklaren Handlungen, angeblich begangen in seiner Funktion als stv. Direktor der damaligen C.________-Bern» nicht an die Hand. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. April 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Gleichentags sowie am 8. und 11. April 2023 liess sie der Beschwerdekammer weitere Eingaben zukommen.