Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 142 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Anzeige gegen A.________ wegen unklaren Handlungen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. März 2023 (BM 23 11063) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 31. März 2023 (BM 23 11063) nahm die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen «unklaren Handlungen, angeblich begangen in seiner Funktion als stv. Direktor der damaligen C.________-Bern» nicht an die Hand. Da- gegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. April 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Gleichentags sowie am 8. und 11. April 2023 liess sie der Beschwerdekammer weitere Eingaben zukommen. Sinngemäss geht daraus hervor, dass sie die Eröffnung eines Strafverfahrens be- antragt. Zudem stellte sie den Antrag, das vorliegende Verfahren mit den Verfahren BK 23 108 und BK 23 138 zu vereinigen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Eingaben der Beschwerdeführerin bis und mit 11. April 2023 erfolgten fristgerecht. Sie wurden vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Schweizerischen Post übergeben. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Par- tei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. betreffend die Nichtanhandnahme auch Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer vermag nicht zu erkennen, welche Straftatbestände vorliegend überhaupt Gegenstand eines Strafverfahrens bilden könnten. Mangels Offensichtlichkeit wäre die Beschwerde- führerin zur Darlegung ihrer Beschwerdelegitimation verpflichtet. Da sich die Be- schwerde indes ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist (und zudem die In- halte der Eingaben der Beschwerdeführerin kaum nachvollziehbar sind), verzichte- te die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer darauf, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Darlegung ihrer Beschwerdelegitimation einzuräumen. Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist einzig die Überprüfung der Nichtanhand- nahme vom 31. März 2023, mit welcher die von der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2023 erhobene Strafanzeige gegen den Beschuldigten behandelt wur- de. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu anderen Sachverhalten oder Personen äussert (zum Bsp. zum «Fall D.________», zum Haus in E.________ (Ort) oder zu Baron F.________), ist darauf nicht einzutreten. Der prozessuale Antrag, dieses Verfahren mit den Verfahren BK 23 108 und BK 23 138 zu vereinigen, wird abgewiesen. Das Verfahren BK 23 108 ist bereits abge- schlossen. Diesem Beschwerdeverfahren und dem Beschwerdeverfahren BK 23 138 liegen zwei unterschiedlich Anfechtungsobjekte (Verfügung der Regionalen 2 Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. März 2023 [BM 11063] und Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 27. März 2023 [O 23 3198]) zu- grunde, weshalb die Verfahren nicht vereinigt werden. 3. 3.1 Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst zum Schluss, dass mit Blick auf eine Traueranzeige auf dem Trauerportal G.________ vom 6. März 2020 davon ausgegangen werden müsse, dass der Be- schuldigte verstorben sei. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Eingabe vom 5. April 2023 nicht in Abrede, dass der Beschuldigte mittlerweile verstorben ist. Ihre anderen Eingaben äussern sich nicht dazu. Mit Blick auf den übereinstimmenden Namen und Wohnort sowie das übereinstimmende Geburtsjahr gibt es keinerlei Hinweise, dass es sich in der Traueranzeige um eine andere Person als den Beschuldigten handeln könnte. Es besteht damit ein Verfahrenshindernis, weshalb die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist. Soweit die Beschwerdeführerin trotzdem weitere Ermittlungen verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Offenbar handelt es sich dabei um die gleichen Sachverhalte, welche bereits in früheren Straf- und Beschwerde- verfahren Thema waren. Da unklar ist, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, wird auf eine Weiterleitung ihrer Eingabe an die allfällig zuständigen Straf- behörden verzichtet. Abgesehen davon ergeben sich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft aus der Strafanzeige keine Hinweise auf eine strafbare Hand- lung des Beschuldigten. Ein Anfangsverdacht, welcher auf einer plausiblen Tatsa- chengrundlage beruht, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung ei- ner Straftat ergibt, liegt nicht vor (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Mit Blick auf die ge- nannten Zeiträume in der Anzeige muss zudem davon ausgegangen werden, dass angebliche Straftaten ohnehin verjährt wären. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1’000.00. Der unterliegenden Be- schwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren BK 23 142, BK 23 138 und BK 23 108 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Entschädigung wird keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4