Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten erweist sich auch mit Blick auf die noch anstehenden Ermittlungshandlungen (u.a. Anhaltung und parteiöffentliche Befragung von E.________, Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, Erstellung DNA-Profil vom Beschwerdeführer und Vergleich mit Datenbank gesicherter Spuren von anderen Raubüberfällen, evtl. Einholung von Berichten betreffend die Landesverweisung des Beschwerdeführers, Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers) als verhältnismässig. 7. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 29. März 2023 rechtens.