Ebenfalls sind wirksame Ersatzmassnahmen zur Bannung der Kollusionsgefahr nicht ersichtlich. Die Strafuntersuchung steht erst am Anfang, die zwei weiteren Beschuldigten konnten noch nicht angehalten bzw. identifiziert werden und der genaue Sachverhalt bedarf weiterer Abklärungen. Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten erweist sich auch mit Blick auf die noch anstehenden Ermittlungshandlungen (u.a. Anhaltung und parteiöffentliche Befragung von E._____