237 Abs. 1 Bst. d StPO würde eine Flucht im vorliegenden Fall nicht hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass eine solche rasch entdeckt werden würde. Damit kann die ausgeprägte Fluchtgefahr nicht gebannt werden. Auch sonst sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche den Beschwerdeführer zuverlässig von einer Flucht abhalten könnten. Die Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund von Fluchtgefahr erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten als rechtens. Ebenfalls sind wirksame Ersatzmassnahmen zur Bannung der Kollusionsgefahr nicht ersichtlich.