Mit Blick auf die Vorwürfe des mehrfachen Raubes und die möglicherweise qualifizierte Tatbegehung, welche mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.9]) bzw. Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 140 Ziff. 2 StGB) bestraft wird, befindet sich die erstmalig angeordnete Haftdauer von drei Monaten noch nicht in zeitlicher Nähe der in Frage kommenden Strafe. Die vom Beschwerdeführer subsidiär beantragte Ersatzmassnahme der Meldepflicht nach Art. 237 Abs. 1 Bst.