Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2. Der Beschwerdeführer wurde am 30. Dezember 2022 festgenommen. Mit Blick auf die Vorwürfe des mehrfachen Raubes und die möglicherweise qualifizierte Tatbegehung, welche mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff.