Somit ist eben gerade von einem grossen Interesse seinerseits auszugehen, dass die weiteren Verfahrensbeteiligten seine Sachverhaltsschilderung bestätigen bzw. seine Beteiligung an den weiteren Raubdelikten ebenfalls bestreiten. Folglich ist offensichtlich ein Interesse ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit E.________ und auch weiteren Beteiligten in Kontakt treten sollte und damit die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereiteln könnte. Dem Beschwerdeführer dürfte es zudem trotz der Beschlagnahme seines Mobiltelefons ohne Weiteres möglich sein, mit dem mit ihm befreundeten Mitbeschuldigten in Kontakt zu treten.