Dieser konnte, wie auch der weitere bis anhin nicht identifizierte Mittäter, noch nicht befragt werden. Gerade in Bezug auf die bestrittene Beteiligung des Beschwerdeführers an den weiteren Raubdelikten ist im jetzigen Verfahrensstadium von erhöhter Kollusionsgefahr auszugehen, da diesbezüglich noch keine Aussagen der weiteren Beschuldigten vorliegen. Für den Beschwerdeführer steht viel auf dem Spiel, drohen ihm im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfachen Raubes und Versuchs dazu wie aufgezeigt eine empfindliche Sanktion und eine Landesverweisung.