Ferner habe er anlässlich der Hafteinvernahme erklärt, dass er mit E.________ keinen Kontakt aufnehmen werde, da er kein Handy mehr habe und auch keine Beweise mehr bestünden. Es sei ebenfalls davon auszugehen, dass dieser ob den Aussagen des Beschwerdeführers nicht besonders begeistert sein dürfte und sich an ihm rächen könnte, würde er versuchen, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Es sei kein Interesse ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Mittäter in Kontakt treten sollte. Aus Sicht der Verteidigung erscheine es zudem erstaunlich, dass E.________ noch nicht verhaftet worden sei.