Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3. Das Zwangsmassnahmengericht erwägt, dass sich die Kollusionsmöglichkeiten insbesondere in Bezug auf den zweiten Beteiligten, E.________, sowie auf weitere mögliche Beteiligte der in dringendem Tatverdacht stehenden Sachverhalte und dabei namentlich hinsichtlich Rollenverteilung und Aufteilung der erbeuteten Gelder ergeben würden.