5. 5.1. Da das Zwangsmassnahmengericht nicht nur das Vorliegen von Flucht- (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO) sondern auch von Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO) bejaht hat, ist nachfolgend der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen. 5.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst.