Schon deshalb erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen im Beschwerdeverfahren. Zudem steht die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se entgegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Damit sind auch für die Beschwerdekammer keine Hinweise erkennbar, welche dem Aussprechen einer Landesverweisung klarerweise entgegenstehen.