Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er als anerkannter Flüchtling keineswegs schlechte Chancen habe, aufgrund eines «unechten» Härtefalls einer Landesverweisung zu entgehen, ist zunächst festzuhalten, dass der Entscheid des Sachgerichts über die Landesverweisung im Haftverfahren nicht zu präjudizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3). Sodann kann im Voraus ohnehin nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt des Sachurteils noch als Flüchtling anerkannt sein wird. Schon deshalb erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen im Beschwerdeverfahren.