Angesichts des Ausmasses des dringenden Tatverdachts und dessen Qualifikation sei im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers mit einer empfindlichen Sanktion zu rechnen, welche hinreichend Anreiz für das Verlassen der Schweiz oder für ein Untertauchen in der Schweiz biete. Auch Letzteres sei – gemäss ständiger Rechtsprechung – grundsätzlich geeignet, den Haftgrund der Fluchtgefahr zu begründen. 4.5. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine empfindliche Sanktion. Dies ist zwar ein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr, genügt für sich allein jedoch nicht, um den Haftgrund zu bejahen.