Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer delegierten Stellungnahme zur Begründung der Fluchtgefahr auf die Ausführungen im Haftantrag vom 31. Dezember 2022 und im Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Januar 2023. Angesichts des Ausmasses des dringenden Tatverdachts und dessen Qualifikation sei im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers mit einer empfindlichen Sanktion zu rechnen, welche hinreichend Anreiz für das Verlassen der Schweiz oder für ein Untertauchen in der Schweiz biete.