6 Rechnung zu tagen. Folglich habe der Beschwerdeführer im Verfahren keineswegs schlechte Chancen, einer Landesverweisung zu entgehen. Sofern bei dieser Ausgangslage überhaupt eine Fluchtgefahr angenommen werden könne, könne derselben zudem ohne Weiteres mit einer Meldepflicht begegnet werden. 4.4. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer delegierten Stellungnahme zur Begründung der Fluchtgefahr auf die Ausführungen im Haftantrag vom 31. Dezember 2022 und im Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Januar 2023.