Aufgrund dieses besonderen Ausweisungsschutzes sei die Ausweisung eines Flüchtlings in der Regel nicht gerechtfertigt. Dies sei damit begründet, dass Flüchtlinge nicht in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückkehren könnten, weswegen sie Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hätten und sich dort legal und längerfristig aufhalten können müssten, um das Risiko auszuschliessen, dass die Person durch die faktischen Umstände gezwungen sein könnte, in die Verfolgungsgefahr zurückzukehren.