Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr und bringt dagegen vor, dass durchaus Gründe vorlägen, welche für einen Härtefall sprächen. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling sei. Die Ausweisung eines Flüchtlings erfordere schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Aufgrund dieses besonderen Ausweisungsschutzes sei die Ausweisung eines Flüchtlings in der Regel nicht gerechtfertigt.