Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄS- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2. Das Zwangsmassnahmengericht hält zunächst fest, dass der Beschwerdeführer N.________ Staatsangehöriger sei und wie auch seine Mutter und seine zwei Schwestern seit rund achteinhalb Jahren in der Schweiz lebe.