Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen den dringenden Tatverdacht daher nicht zu entkräften. Seltsam mutet sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers an, dass seine Aussage, wonach er vom 7. Dezember 2022 bis am 8. Dezember 2022 krank im Bett gewesen sei, keinerlei Beachtung gefunden habe, da er in den bisherigen der Kammer vorliegenden Einvernahmen gar nie eine solche Aussage gemacht hat. So führte er vor dem Zwangsmassnahmengericht in diesem Zusammenhang lediglich aus: «Ich war das nicht. Fast jeder hat solche Sachen» (Protokoll Zwangsmassnahmengericht S. 2 Z. 27ff).