Ob es sich beim grauen Kapuzenpullover des anderen Täters um das gleiche Modell wie das beim Beschwerdeführer aufgefundene handelt, kann demgegenüber aufgrund der geschlossenen Jacke nicht abschliessend beurteilt werden. Auch kann anhand der Überwachungsbilder nicht festgestellt werden, ob es sich bei den «auffälligen Schuhen», welche der Täter beim Raub am 8. Dezember 2022 getragen hatte, tatsächlich um dieselben handelt wie die, welche der Täter ohne Schirmmütze beim Raub am 15. Dezember 2022 trug. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen den dringenden Tatverdacht daher nicht zu entkräften.