Das Zwangsmassnahmengericht ging zu Recht davon aus, dass diese Kombination an Indizien nicht mehr als zufällig eingestuft werden kann. Im jetzigen Verfahrensstadium liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den weiteren Raubdelikten vor, um das Bestehen eines dringenden Tatverdachts zu bejahen. Ergänzend ist festzuhalten, dass einer der Täter beim Raub am 7. Dezember 2022 sowohl die Trainerhosen mit dem roten Streifen als auch das Baseballcap der Marke Gucci trug, welche den beim Beschwerdeführer sichergestellten Kleidungsstücken gleichkommen.