mentierten Kleidungsstücken, welche bei der gleichentags im Wohndomizil des Beschwerdeführers erfolgten Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien. Diese seien von der Täterschaft anlässlich der aufgeführten Raubdelikte getragen worden. 3.5. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers am Raub vom 30. Dezember 2022 liegt aufgrund seines Geständnisses unbestrittenermassen vor. Auch betreffend die ihm vorgeworfenen und bestrittenen Beteiligungen an den weiteren Raubdelikten und Versuchen dazu ist ein hinreichender Tatverdacht gegeben.