Dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 31. Dezember 2022 könne zudem entnommen werden, dass die beiden Beschuldigten in dringendem Verdacht stünden, am 8. Dezember 2022 strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem Raub begangen zu haben, indem sie während längerer Zeit die I.________ und die J.________ ausgekundschaftet hätten in der Absicht, dort Raubdelikte zu begehen. Die Dringlichkeit des Tatverdachts, an den vorstehend erwähnten Delikten mitbeteiligt gewesen zu sein, ergebe sich in erster Linie aus den auf S. 6 des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern vom 31. Dezember 2022 fotografisch doku-