3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Sachverhalts vom 30. Dezember 2022 nicht. Demgegenüber wird der dringende Tatverdacht hinsichtlich der zwei weiteren Sachverhalte bestritten. Bei Betrachtung der Überwachungsbilder sei ersichtlich, dass die angeblich dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Kleidungsstücke bei den Überfällen am 7., 8. und 15. Dezember 2022 jeweils von verschiedenen Personen getragen worden seien. Beim Raub vom 7. Dezember 2022 habe der Täter im mittleren Bild den grauen Kapuzenpullover und der Täter im rechten Bild die auffällige Schirmmütze getragen.