Zum einen handle es sich um vergleichbare Vorgehen in der nahen Umgebung von Bern innert drei Wochen durch jüngere Männer, zum anderen seien auf den Aufnahmen der Überwachungskameras jüngere Männer mit dunklem Hautteint erkennbar, was auch auf den Beschwerdeführer zutreffe. Dringend werde der diesbezügliche Tatverdacht aufgrund des Umstandes, dass auffällige Kleidungsstücke, welche einer der Täter getragen habe, anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer aufgefunden worden seien, was zu einer Kombination von Indizien führe, welche nicht mehr als zufällig einzustufen sei. 3.3.