Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Meldepflicht als Ersatzmassnahme und reichte gleichzeitig diverse verfahrensrelevante Akten ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 18. Januar 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid vom 2. Januar 2023. Gleichzeitig reichte es die Haftakten (KZM 1481) ein.