5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, aufzuerlegen sind. Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.