Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Dieser ist im Rahmen eines Widerherstellungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO). Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, gehen die Akten des Strafverfahrens – nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids – zwecks Prüfung, ob ein Wiederherstellungsgesuch vorliegt und materiell begründet erscheint, an die Staatsanwaltschaft zurück. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.