O., pag. 15). 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – erklärt, weshalb sie die Einsprache nicht fristgerecht eingereicht habe (unzureichende Ver- fahrens- und Sprachkenntnisse), macht sie Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO geltend. Diese Ausführungen gehen im vorliegenden Verfahren fehl. Wie vorstehend erklärt wurde, ist im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache lediglich festzustellen, ob innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde oder nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft.