Dass die Beschwerdeführerin um ihre verspätete Einsprache gewusst haben muss, geht schliesslich auch aus der aktenkundigen Akten-/Telefonnotiz vom 21. Februar 2023 hervor. Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2023 persönlich bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht ersucht hatte, worauf sie darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprachefrist am 20. Februar 2023 abgelaufen sei (a.a.O., pag.