3 des Regionalgerichts als rechtens. Die Verspätung wird denn auch von der Beschwerdeführerin eingeräumt, wenn sie in der Einsprache schreibt, dass sie vielleicht einen Tag zu spät sei und als Grund dafür angibt, dass sie noch mit der Polizei und dem Strassenverkehrsamt im Kontakt gestanden sei. Dass die Beschwerdeführerin um ihre verspätete Einsprache gewusst haben muss, geht schliesslich auch aus der aktenkundigen Akten-/Telefonnotiz vom 21. Februar 2023 hervor.