der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass der Strafbefehl vom 30. Januar 2023 der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2023 zugegangen ist (Akten PEN 23 164, pag. 14). Entsprechend begann die zehntägige Einsprachefrist am 11. Februar 2023 zu laufen und endete am 20. Februar 2023 (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die im Übrigen auch auf den 21. Februar 2023 datierte Einsprache wurde jedoch erst am 21. Februar 2023 an der Loge abgeben (a.a.O., pag. 16 und 19). Damit wurde die Einsprache offensichtlich zu spät erhoben. Entsprechend erweist sich der Entscheid