Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde materielle Einwände (das Radarfoto zeige nicht sie) gegen den Strafbefehl erhebt, ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auch die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe, weshalb die Einsprache verspätet eingereicht wurde (unzureichende Verfahrens- und Sprachkenntnisse; siehe dazu auch E. 3.3), bilden vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, womit auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist.