2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid des Regionalgerichts vom 29. März 2023, mit dem festgestellt wurde, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl BJS 23 618 vom 30. Januar 2023 nicht rechtzeitig eingereicht worden und demnach nicht gültig sei, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Zu prüfen ist folglich nur, ob das Regionalgericht die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht als verspätet taxiert hat. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde materielle Einwände (das Radarfoto zeige nicht sie) gegen den Strafbefehl erhebt, ist hierauf nicht einzutreten.