Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid des Regionalgerichts vom 29. März 2023, mit dem festgestellt wurde, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl BJS 23 618 vom 30. Januar 2023 nicht rechtzeitig eingereicht worden und demnach nicht gültig sei, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werde.