2 schwerde innert einer nicht verlängerbaren fünftägigen Frist eigenhändig zu unterzeichnen. Die unterzeichnete Fassung (Postaufgabe: 18. April 2023) ging am 19. April 2023 bei der Beschwerdekammer ein. 1.5 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.