1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. April 2023 (Postaufgabe: 4. April 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und führte einerseits erneut aus, dass sie nicht gewusst habe, bei welcher Stelle sie sich habe melden können. Anderseits wird vorgebracht, dass sie nicht gewusst habe, dass das Wochenende bei der Berechnung der Beschwerdefrist mitzähle, ansonsten sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse eine Übersetzerin engagiert und nicht gewartet hätte, bis ihre Tochter aus den Ferien zurückgekommen sei.