Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 139 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 29. März 2023 (PEN 23 164) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Strafbefehl BJS 23 618 vom 30. Januar 2023 sprach die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbe- dingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA fest- gelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 25 km/h (Kon- trollschild B.________) schuldig. Dagegen erhob sie am 21. Februar 2023 (glei- chentags bei der Staatsanwaltschaft eingegangen) Einsprache. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass die Einsprache ihrer Auffassung nach verspätet erfolgt sei. Gleichzeitig wurde die Be- schwerdeführerin ersucht, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob sie die Einsprache unter diesen Umständen zurückziehe. 1.2 Zumal innert der gesetzten Frist keine Mitteilung der Beschwerdeführerin erfolgt war, wurden die Akten mit Verfügung vom 15. März 2023 dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache überwiesen. Nachdem Letzteres die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. März 2023 dazu aufgefordert hatte, sich schriftlich zur Frage der Rechtzei- tigkeit zu äussern, erklärte die Beschwerdeführerin am 22. März 2023, dass die Ein- sprache deshalb verspätet eingereicht worden sei, weil sie zunächst das Radarfoto habe sichten wollen. Dabei sei sie unsicher gewesen, an welche Behörde sie sich wenden müsse. So habe sie zuerst beim Strassenverkehrsamt nachgefragt, worauf sie zunächst an die Polizei, wieder zurück ans Strassenverkehrsamt und schliesslich an die Staatsanwaltschaft verwiesen worden sei. Auch sei sie aufgrund ihrer man- gelhaften Deutschkenntnisse auf ihre damals ferienabwesende Tochter angewiesen gewesen, wodurch sich die Angelegenheit weiter verzögert habe. In der Folge stellte das Regionalgericht mit Entscheid vom 29. März 2023 fest, dass die Einsprache ge- gen den Strafbefehl BJS 23 618 vom 30. Januar 2023 nicht rechtzeitig eingereicht worden und demnach nicht gültig sei, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Weiter wurde festgehalten, dass die Akten zur Weiterbehandlung an die Staatsanwaltschaft zurückgingen. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. April 2023 (Postaufgabe: 4. April 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und führte einerseits erneut aus, dass sie nicht gewusst habe, bei welcher Stelle sie sich habe melden können. Anderseits wird vorgebracht, dass sie nicht gewusst habe, dass das Wo- chenende bei der Berechnung der Beschwerdefrist mitzähle, ansonsten sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse eine Übersetzerin engagiert und nicht gewartet hätte, bis ihre Tochter aus den Ferien zurückgekommen sei. Ebenfalls wird vorge- bracht, dass die Beschwerdeführerin das Radarfoto gesichtet habe und dieses nicht sie zeige. 1.4 Mit Verfügung vom 13. April 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, ihre Be- 2 schwerde innert einer nicht verlängerbaren fünftägigen Frist eigenhändig zu unter- zeichnen. Die unterzeichnete Fassung (Postaufgabe: 18. April 2023) ging am 19. April 2023 bei der Beschwerdekammer ein. 1.5 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations- reglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid des Regionalgerichts vom 29. März 2023, mit dem festgestellt wurde, dass die Einsprache gegen den Strafbe- fehl BJS 23 618 vom 30. Januar 2023 nicht rechtzeitig eingereicht worden und dem- nach nicht gültig sei, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Zu prüfen ist folglich nur, ob das Regionalgericht die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht als verspätet taxiert hat. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde materielle Einwände (das Radarfoto zeige nicht sie) gegen den Strafbefehl erhebt, ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Auch die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe, wes- halb die Einsprache verspätet eingereicht wurde (unzureichende Verfahrens- und Sprachkenntnisse; siehe dazu auch E. 3.3), bilden vorliegend nicht Verfahrensge- genstand, womit auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Das Regionalgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Strafbefehl vom 30. Januar 2023 der Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 zugestellt worden sei. Die Einsprachefrist habe somit am 20. Februar 2023 geendet. Die Einsprache vom 21. Februar 2023 erweise sich demnach als verspätet und sei ungültig. 3.2 Diesen Ausführungen des Regionalgerichts ist mit Verweis auf Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 f. StPO beizupflichten. Dem Sendungsnachweis Nr. C.________ der Schwei- zerischen Post ist zu entnehmen, dass der Strafbefehl vom 30. Januar 2023 der Be- schwerdeführerin am 10. Februar 2023 zugegangen ist (Akten PEN 23 164, pag. 14). Entsprechend begann die zehntägige Einsprachefrist am 11. Februar 2023 zu laufen und endete am 20. Februar 2023 (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die im Üb- rigen auch auf den 21. Februar 2023 datierte Einsprache wurde jedoch erst am 21. Februar 2023 an der Loge abgeben (a.a.O., pag. 16 und 19). Damit wurde die Einsprache offensichtlich zu spät erhoben. Entsprechend erweist sich der Entscheid 3 des Regionalgerichts als rechtens. Die Verspätung wird denn auch von der Be- schwerdeführerin eingeräumt, wenn sie in der Einsprache schreibt, dass sie vielleicht einen Tag zu spät sei und als Grund dafür angibt, dass sie noch mit der Polizei und dem Strassenverkehrsamt im Kontakt gestanden sei. Dass die Beschwerdeführerin um ihre verspätete Einsprache gewusst haben muss, geht schliesslich auch aus der aktenkundigen Akten-/Telefonnotiz vom 21. Februar 2023 hervor. Dieser ist zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2023 persönlich bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht ersucht hatte, worauf sie darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprachefrist am 20. Februar 2023 abgelaufen sei (a.a.O., pag. 15). 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – erklärt, weshalb sie die Einsprache nicht fristgerecht eingereicht habe (unzureichende Ver- fahrens- und Sprachkenntnisse), macht sie Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO geltend. Diese Ausführungen gehen im vorliegenden Verfahren fehl. Wie vorstehend erklärt wurde, ist im Verfahren betreffend Gültigkeit der Ein- sprache lediglich festzustellen, ob innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl er- hoben wurde oder nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Dieser ist im Rahmen eines Widerherstellungs- verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO). Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, gehen die Akten des Straf- verfahrens – nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids – zwecks Prüfung, ob ein Wiederherstellungsgesuch vorliegt und materiell begründet erscheint, an die Staats- anwaltschaft zurück. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unter- liegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, aufzuerlegen sind. Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen An- spruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (per B-Post) Bern, 25. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in die- sen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfän- gers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5