6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1’500.00 und der geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten. Mangels Schriftenwechsels sind der Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.