Auf welche möglichen Delikte sich die Vorwürfe bzw. Ausführungen beziehen, bleibt unklar, zumal sie teilweise auch an verschiedene Stellen adressiert worden sind. Es fehlt damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Es liegt kein Anfangsverdacht vor. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. 5.1 Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.