Die Beschwerdeführerin vermag in ihren Eingaben an die Beschwerdekammer nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft angeblich zu Unrecht kein Verfahren an die Hand genommen hat. Sie setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Aus ihren Ausführungen geht nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen.