5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Dies aus folgenden Gründen: Die Beschwerdekammer geht zunächst mit der Staatsanwaltschaft einig, dass fraglich ist, ob die Eingaben vom 17. März 2023 und vom 23. März 2023 überhaupt den inhaltlichen Anforderungen einer Anzeige genügen. Da im Zweifelsfall die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme zu prüfen sind (was die Staatsanwaltschaft denn auch gemacht hat), bedurfte es keiner Aufforderung zur Nachbesserung. Die Beschwerdeführerin vermag in ihren Eingaben an die Beschwerdekammer nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft angeblich zu Unrecht kein