4. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Mit Eingaben vom 17.03.2023 und vom 23.03.2023 wandte sich B.________ betreffend «OBER- FALL: Fall C.________, Unter-Fall: Verfügung J.________-Abrechnung (VS)» an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sowie das Regierungsstatthalteramt Thun. In den Eingaben der B.________ äussert sich diese über ihr Fernsehgerät, eine ausgebliebene Stellungnahme der Berner Kantonsregierung, einen am 01.11.1986 gehaltenen Vortrag von «D.________» und seit dem 19.08.2001 laufende Ermittlungen im «Fall C.__